I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt eine Kohlengroßhandlung. Außerdem vermittelte sie in den Jahren 1956 bis 1962 für die Firma S den Einkauf von Kohlen bei Kleinzechen. Sie führte die dazu erforderlichen Vorverhandlungen und hielt die in dieser Art gewonnenen Geschäftsbeziehungen der S durch regelmäßige Kontaktpflege aufrecht. Ferner veranlaßte sie pünktlich die Abfuhr der von der S erworbenen Kohlenmengen, damit die Bunker der Kleinzechen rechtzeitig zur Aufnahme neuer Kohlenvorräte geräumt wurden. Schließlich sorgte die Steuerpflichtige für den Transport der Kohlen zu den Kunden der S, indem sie Spediteure mit der Abfuhr beauftragte. Die S zahlte der Steuerpflichtigen Vermittlungsprovisionen und erstattete ihr die Frachtauslagen. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen der Steuerpflichtigen und der S waren Vereinbarungen, die in der "Niederschrift" vom Oktober 1954 im einzelnen enthalten sind.
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