BFH vom 25.02.1972
VI R 104/69
Fundstellen:
BFHE 105, 121
BStBl II 1972, 484

BFH - 25.02.1972 (VI R 104/69) - DRsp Nr. 1997/10996

BFH, vom 25.02.1972 - Aktenzeichen VI R 104/69

DRsp Nr. 1997/10996

»Hat ein Versicherungsnehmer auf einen Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalprämie über eine sofort beginnende Leibrente vor dem Ende des Jahres Einzahlungen geleistet und von sich aus alles getan, um den Vertragsabschluß herbeizuführen, so sind die Einzahlungen noch Sonderausgaben des alten Jahres, es sei denn, daß begründete Zweifel am Zustandekommen des Versicherungsvertrags bestanden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin stellte am 16. Dezember 1964 bei einer Versicherungsanstalt einen Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung, an den sie zwei Monate lang gebunden war. Am 22. Dezember 1964 zahlte sie die Hälfte des Prämienbetrages (= 4.000 DM) an die Versicherungsanstalt. Der Versicherungsschein vom 12. Januar 1965 lautete dem Antrag entsprechend auf eine sofort beginnende Leibrente von jährlich 713,28 DM; außerdem wurde eine Rentenzahlungsgarantie bis zum 1. Januar 1970 übernommen, der Versicherungsbeginn auf den 1. Januar 1965 festgesetzt und eine Bezugsberechtigung der Schwester der Revisionsklägerin für den Fall des vorzeitigen Ablebens der Revisionsklägerin vereinbart.