BFH vom 25.02.1972
VIII R 141/71
Normen:
AO § 92 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 234
BStBl II 1972, 550

BFH - 25.02.1972 (VIII R 141/71) - DRsp Nr. 1997/11039

BFH, vom 25.02.1972 - Aktenzeichen VIII R 141/71

DRsp Nr. 1997/11039

»Eine offenbar Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 AO liegt im allgemeinen nicht vor, wenn das FA die vom Steuerpflichtigen eingereichte Steuererklärung der Veranlagung zugrunde legt. Dies gilt auch, wenn sich dem FA auf Grund der Steuerakten die Vornahme von Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußte.«

Normenkette:

AO § 92 ;

I. Streitig ist, ob der gegen die Klägerin und ihren inzwischen verstorbenen und von ihr allen beerbten Ehemann (Steuerpflichtiger) gerichtete Einkommensteuerbescheid 1967 nach § 92 Abs. 2 AO zu berichtigen war. Die Steuerpflichtigen besaßen im Streitjahr vier bebaute Grundstücke und zwar in A, B-Straße 20; in A, B-Straße 22; in A, B-Straße 21 und in C. Auf dem im Jahre 1958 erworbenen Grundstück A, B-Straße 22, errichteten sie im Jahre 1959 ein Einfamilienhaus, in dem sie seitdem wohnen und ihre Zahnarztpraxis ausüben. Sie machten für dieses Grundstück im Jahre 1960 erstmals die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG mit einem Satz von 10 % geltend und berechneten vom Jahre 1962 bis 1966 in ihren Einkommensteuererklärungen den Verlust aus Vermietung und Verpachtung dieses Grundstücks bei Zugrundelegung einer AfA von 3 % der Herstellungskosten mit jährlich 1.604 DM. Diese wurde vom Finanzamt (FA) anerkannt.