BFH vom 25.02.1972
VIII R 30/66
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 260
BStBl II 1972, 531

BFH - 25.02.1972 (VIII R 30/66) - DRsp Nr. 1997/11026

BFH, vom 25.02.1972 - Aktenzeichen VIII R 30/66

DRsp Nr. 1997/11026

»1. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn der Schulderlaß das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch nicht die Ertragsfähigkeit wiederhergestellt wird. 2. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen, von denen jeder für sich nicht geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, liegt keine steuerfreie Sanierung vor, wenn Absprache und Durchführung der Sanierung nicht auf einem einheitlichen Plan beruhen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger (Steuerpflichtiger) ist Pächter der Apotheke in A. Hauptlieferant des Steuerpflichtigen ist die Firma F, deren Anteil an den Gesamtlieferungen im Streitjahr 77,1 % betrug und in den Jahren 1960 bis 1963 zwischen 66,9 und 79,5 % lag. Von den Lieferantenverbindlichkeiten (über 3.000 DM) entfielen auf die Firma F per 1. Januar 1959 etwa 95,5 %. In den Folgejahren schwankte der Anteil (bis 1. Januar 1964) zwischen 75,8 und 91,6 %. Der Umsatz des Steuerpflichtigen betrug im Jahre 1959 rd. 1,544 Mio DM; er stieg bis 1963 auf rd. 2,141 Mio DM. Das Kapitalkonto des Steuerpflichtigen per 31. Dezember 1958 war negativ; es betrug ./. 735.472 DM. In den Folgejahren betrug es (jeweils am 31. Dezember ./. 702.382, ./. 811.914, ./. 747.565, ./. 750.120 und ./. 723.345 DM.