BFH - 25.02.1983 (III R 81/82) - DRsp Nr. 1997/15663
BFH, vom 25.02.1983 - Aktenzeichen III R 81/82
DRsp Nr. 1997/15663
»Zwei aneinandergrenzende bebaute Grundstücke, von denen das eine gewerblichen und das andere privaten Zwecken dient, bilden dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet liegen, das auf dem privat genutzten Grundstück errichtete Wohnhaus nur als Wohnung des Betriebsinhabers genutzt werden kann und die Grundstücke aus baurechtlichen Gründen nur gemeinsam veräußert werden dürfen.«