BFH - 25.03.1983 (III R 13/81) - DRsp Nr. 1997/15618
BFH, vom 25.03.1983 - Aktenzeichen III R 13/81
DRsp Nr. 1997/15618
»Eine GmbH darf Gewinnausschüttungen - auch für das vorletzte Geschäftsjahr - bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsschuld abziehen, wenn am maßgeblichen Stichtag der Gewinnverteilungsbeschluß noch nicht gefaßt ist.«