I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte für die Streitjahre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es handelte sich um Zuwendungen des Klägers (hauptsächlich Pakete und Päckchen) an Verwandte und Bekannte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR); kleinere Beträge entfielen auf Einkäufe in Intershop-Läden anläßlich von Besuchsreisen in die DDR. Die Aufwendungen sind für Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Toilettenartikel, Putzmittel und Kleidungsstücke entstanden und durch Einkaufsbelege, Paketkarten etc. nachgewiesen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht in der geltend gemachten Höhe an, weil die Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Personen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sei. Er berücksichtigte deshalb nur bestimmte Pauschbeträge (je Paket 30 DM, je Päckchen 20 DM und je Besuch 50 DM).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|