BFH vom 25.03.1983
VI R 275/80
Normen:
EStG § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 343
BStBl II 1983, 453

BFH - 25.03.1983 (VI R 275/80) - DRsp Nr. 1997/15622

BFH, vom 25.03.1983 - Aktenzeichen VI R 275/80

DRsp Nr. 1997/15622

»Bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der DDR ist die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen. Die Unterhaltsgewährung an Verwandte in der DDR ist in der Regel zwangsläufig, die an Freunde und Bekannte dagegen nur, wenn ein besonderer sittlicher Verpflichtungsgrund vorliegt.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte für die Streitjahre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es handelte sich um Zuwendungen des Klägers (hauptsächlich Pakete und Päckchen) an Verwandte und Bekannte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR); kleinere Beträge entfielen auf Einkäufe in Intershop-Läden anläßlich von Besuchsreisen in die DDR. Die Aufwendungen sind für Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Toilettenartikel, Putzmittel und Kleidungsstücke entstanden und durch Einkaufsbelege, Paketkarten etc. nachgewiesen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nicht in der geltend gemachten Höhe an, weil die Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Personen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sei. Er berücksichtigte deshalb nur bestimmte Pauschbeträge (je Paket 30 DM, je Päckchen 20 DM und je Besuch 50 DM).