BFH vom 25.04.1972
VIII R 107/69
Fundstellen:
BFHE 106, 55
BStBl II 1972, 671

BFH - 25.04.1972 (VIII R 107/69) - DRsp Nr. 1997/11104

BFH, vom 25.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 107/69

DRsp Nr. 1997/11104

»Die erhöhten Absetzungen nach § 54 EStG sind für eine Kaufeigentumswohnung auch dann zu gewähren, wenn diese dem Eigentümer und seinen Angehörigen vorwiegend zum Ferien- und Wochenendaufenthalt dient.«

I. Streitig ist, ob für eine Ferienwohnung (Kaufeigentumswohnung) die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 54 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Der Ehemann erwarb am 20. Juli 1965 eine Kaufeigentumswohnung in L. zum Preis von 48.000 DM. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1966 machten die Steuerpflichtigen einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.530 DM geltend, den sie unter Ansatz eines Mietwerts von 1.800 DM abzüglich Werbungskosten und einer Sonderabschreibung nach § 54 EStG in Höhe von 7,5 v.H. der Anschaffungskosten (3.600 DM) errechneten. Dagegen setzte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Anwendung der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHaus-VO) mit 0 DM an. Die Sonderabschreibungen versagte es, weil die Wohnung nicht zum ständigen Bewohnen durch die Eheleute bestimmt sei.