BFH vom 25.04.1972
VIII R 59/69
Normen:
EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);
Fundstellen:
BFHE 106, 53
BStBl II 1972, 670

BFH - 25.04.1972 (VIII R 59/69) - DRsp Nr. 1997/11103

BFH, vom 25.04.1972 - Aktenzeichen VIII R 59/69

DRsp Nr. 1997/11103

»Dem Eigentümer eines Ferienhauses, das auf Grund seiner Lage in einem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet nicht dauernd als Wohnraum genutzt werden darf, stehen die erhöhten Absetzungen nach § 54 EStG nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);

I. Streitig ist, ob das Wochenendhaus des Klägers und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) ein Eigenheim im Sinne des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - darstellt und deshalb die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 54 EStG zu gewähren ist.

Der Steuerpflichtige errichtete auf Grund einer 1964 erteilten Baugenehmigung in dem Wochenendgebiet X der Gemeinde Y auf einem 2.227 qm großen Grundstück mit einem Kostenaufwand von 22.442,71 DM ein Holzwohngebäude, das ein Wohn- und ein Schlafzimmer, Küche, Toilette und einen Abstellraum enthält und an Strom- sowie Wasserversorgung angeschlossen ist. Seit der Bezugsfertigkeit im Jahre 1965 benutzt es der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau sommers und winters als Wochenendhaus und Urlaubsheim.