BFH vom 25.05.1971
II R 38/70
Fundstellen:
BFHE 103, 355
BStBl II 1971, 786

BFH - 25.05.1971 (II R 38/70) - DRsp Nr. 1997/10695

BFH, vom 25.05.1971 - Aktenzeichen II R 38/70

DRsp Nr. 1997/10695

»Haben sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, deren Verluste anteilig zu übernehmen, so ist das gesellschaftsteuerrechtliche Tatbestandsmerkmal der Leistung nicht schon dann verwirklicht, wenn die Gesellschafter die einen Verlust und die Deckungsforderung ausweisende Bilanz genehmigen, sondern erst dann, wenn sie die der Übernahmepflicht entsprechende Vermögensverschiebung bewirken.«

I. Die Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatten sich verpflichtet, ab 1. Januar 1967 deren Verluste anteilig zu übernehmen. Der von der Gesellschafterversammlung auf den 31. Dezember 1967 festgestellte Jahresabschluß wies einen erheblichen Verlust aus. Die Gesellschafterversammlung beschloß, etwa vier Fünftel dieses Betrages zur späteren Übernahme vorzutragen; nur etwa ein Fünftel des Verlustes sollte von den Gesellschaftern sofort gedeckt werden.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat aus dem vollen Betrage des festgestellten Verlustes 1 v.H. Gesellschaftsteuer festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) hat die Steuer entsprechend dem Antrag der Klägerin herabgesetzt. Die "zur späteren Übernahme vorgetragenen" Beträge rechnete es nicht in die Besteuerungsgrundlage, weil insoweit die Gesellschafter noch keine Leistung erbracht hätten.

II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.