BFH vom 25.07.1972
VIII R 3/66
Fundstellen:
BFHE 106, 528
BStBl II 1972, 936

BFH - 25.07.1972 (VIII R 3/66) - DRsp Nr. 1997/11245

BFH, vom 25.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 3/66

DRsp Nr. 1997/11245

»1. Der bei Einstellung des Gewerbebetriebs erklärte Wille des Steuerpflichtigen, Forderungen nicht in das Privatvermögen zu überführen, ist steuerlich unbeachtlich, wenn mit einer betrieblichen Verwertung oder mit der Übernahme in das Privatvermögen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2. Bei Betriebseinstellung zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende Forderungen werden nicht schon dadurch Privatvermögen, daß keine Gewinnermittlung mehr vorgenommen wird. 3. Eine Forderungsabschreibung kann auch nach der Betriebseinstellung nachgeholt werden, solange das spätere Geltendmachen des Ausfalls nicht willkürlich ist.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Verlust mehrerer Forderungen als nachträgliche (negative) gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen ist.