BFH vom 25.07.1972
VIII R 41/68
Fundstellen:
BFHE 107, 115
BStBl II 1973, 13

BFH - 25.07.1972 (VIII R 41/68) - DRsp Nr. 1997/11265

BFH, vom 25.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 41/68

DRsp Nr. 1997/11265

»1. Unter den Gewinnen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG 1958 sind die Gewinne zu verstehen, die sich nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergeben. 2. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn die Nachversteuerungspflicht nach § 10a Abs. 2 EStG 1958 dadurch ausgelöst wird, daß der Gewinn des Steuerpflichtigen durch eine Abschreibung an einem Apothekenrealrecht unter den Betrag sinkt, den er entnommen hat.«

I. Der Revisionskläger - Steuerpflichtiger - nahm in der Bilanz 1958 eine Teilwertabschreibung an dem ihm gehörigen Apothekenrealrecht in Höhe von rd. 97.000 DM vor. Hierdurch entstand ein gewerblicher Verlust. Da der Steuerpflichtige im Jahre 1958 Entnahmen in Höhe von rd. 56.000 DM gemacht hatte und die für die Nachversteuerung nach § 10a Abs. 2 EStG besonders festgestellten Beträge rd. 49.000 DM betrugen, nahm das Finanzamt (FA) eine Nachversteuerung gemäß § 10a Abs. 2 EStG vor. Um deren Zulässigkeit geht der Streit.

Der Steuerpflichtige hält die Nachversteuerung für unzulässig, da die Abschreibung auf das Apothekenrecht ihm durch die durch gesetzliche Maßnahmen herbeigeführte Entwertung der Rechte von hoher Hand aufgezwungen sei. Mindestens müsse die Einkommensteuer 1958 nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AO niedriger festgesetzt werden.