I. Der Revisionskläger - Steuerpflichtiger - nahm in der Bilanz 1958 eine Teilwertabschreibung an dem ihm gehörigen Apothekenrealrecht in Höhe von rd. 97.000 DM vor. Hierdurch entstand ein gewerblicher Verlust. Da der Steuerpflichtige im Jahre 1958 Entnahmen in Höhe von rd. 56.000 DM gemacht hatte und die für die Nachversteuerung nach § 10a Abs. 2 EStG besonders festgestellten Beträge rd. 49.000 DM betrugen, nahm das Finanzamt (FA) eine Nachversteuerung gemäß § 10a Abs. 2 EStG vor. Um deren Zulässigkeit geht der Streit.
Der Steuerpflichtige hält die Nachversteuerung für unzulässig, da die Abschreibung auf das Apothekenrecht ihm durch die durch gesetzliche Maßnahmen herbeigeführte Entwertung der Rechte von hoher Hand aufgezwungen sei. Mindestens müsse die Einkommensteuer 1958 nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AO niedriger festgesetzt werden.
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