I. Die Erbengemeinschaft - Steuerpflichtige - war Eigentümerin des Grundstücks in K. M-gasse 13 bis 15. Um das Grundstück an X veräußern zu können - die Veräußerung erfolgte tatsächlich -, mußte gegen Mieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung geklagt werden. Nach dem notariellen Kaufvertrag übernahm X die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse nicht.
Die durch die Prozesse erwachsenen Prozeß- und Räumungskosten ließ das Finanzamt (FA) nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, da sie der Veräußerung des Grundstücks, nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienten.
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