BFH vom 25.07.1972
VIII R 56/68
Fundstellen:
BFHE 106, 532
BStBl II 1972, 880

BFH - 25.07.1972 (VIII R 56/68) - DRsp Nr. 1997/11211

BFH, vom 25.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 56/68

DRsp Nr. 1997/11211

»Kosten, die dem Hausbesitzer durch Räumungsprozesse gegen die Mieter erwachsen, sind Werbungskosten. Dies gilt auch, wenn dadurch die Möglichkeit der Veräußerung des Hauses an einen Dritten erreicht werden soll, der die Mietverhältnisse nicht übernehmen will.«

Gründe:

I. Die Erbengemeinschaft - Steuerpflichtige - war Eigentümerin des Grundstücks in K. M-gasse 13 bis 15. Um das Grundstück an X veräußern zu können - die Veräußerung erfolgte tatsächlich -, mußte gegen Mieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung geklagt werden. Nach dem notariellen Kaufvertrag übernahm X die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse nicht.

Die durch die Prozesse erwachsenen Prozeß- und Räumungskosten ließ das Finanzamt (FA) nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, da sie der Veräußerung des Grundstücks, nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienten.