I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) waren seit Mitte 1957 Kommanditisten der V KG, Maschinenfabrik in A (KG). Sie erlitten aus ihrer Beteiligung in 1957 erhebliche Verluste von zusammen rund 80.500 DM, die aber nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung der KG ermittelt waren. Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1960 und 1961 versagte das Finanzamt (FA) den Steuerpflichtigen den Verlustabzug nach § 10d EStG. Die Steuerpflichtigen beantragten, die auf der Nichtberücksichtigung des Verlustabzugs beruhende Einkommensteuer 1960 und 1961 nach § 131 AO aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Mit Verfügung vom 2. März 1965 lehnte das FA den Antrag ab. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wies die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) mit Beschwerdeentscheidung vom 17. September 1965 als unbegründet zurück.
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