BFH vom 25.07.1972
VIII R 59/68
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 486
BStBl II 1972, 918

BFH - 25.07.1972 (VIII R 59/68) - DRsp Nr. 1997/11234

BFH, vom 25.07.1972 - Aktenzeichen VIII R 59/68

DRsp Nr. 1997/11234

»Wird einem Gesellschafter der Abzug eines aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft herrührenden Verlustes nach § 10d EStG versagt, weil die Buchführung der Gesellschaft nicht ordnungsmäßig war, so ist für einen Steuererlaß wegen Unbilligkeit in der Sache nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann kein Raum, wenn der Gesellschafter den Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu vertreten hat und der Verlust dem Grunde und der Höhe nach unzweifelhaft ist.«

Normenkette:

AO § 131 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) waren seit Mitte 1957 Kommanditisten der V KG, Maschinenfabrik in A (KG). Sie erlitten aus ihrer Beteiligung in 1957 erhebliche Verluste von zusammen rund 80.500 DM, die aber nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung der KG ermittelt waren. Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1960 und 1961 versagte das Finanzamt (FA) den Steuerpflichtigen den Verlustabzug nach § 10d EStG. Die Steuerpflichtigen beantragten, die auf der Nichtberücksichtigung des Verlustabzugs beruhende Einkommensteuer 1960 und 1961 nach § 131 AO aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Mit Verfügung vom 2. März 1965 lehnte das FA den Antrag ab. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wies die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) mit Beschwerdeentscheidung vom 17. September 1965 als unbegründet zurück.