Streitig ist, in welcher Höhe die Anschaffungskosten eines zum Privatvermögen gehörigen Grundstücks anzusetzen sind und ob ein Spekulationsgewinn nach § 23 EStG entstanden ist.
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erwarb am 13. März 1962 gegen das Meistgebot von 42.215 DM in der Zwangsversteigerung das Grundstück in L. Das Grundstück veräußerte er am 7. Oktober 1963 für 68.500 DM.
Das Finanzamt (FA) nahm einen Spekulationsgewinn von zunächst 68.500 DM -42.215 DM = 26.285 DM, in der Einspruchsentscheidung von 68.500 DM -57.700 DM = 10.800 DM an, weil der Verkehrswert des Grundstücks durch das Landgericht (LG) im Zwangsversteigerungsverfahren auf 57.700 DM festgestellt worden war. Mit seiner Klage wendete sich der Steuerpflichtige gegen jegliche Erfassung eines Spekulationsgewinns, da die Anschaffungskosten außer im Meistgebot von 42.215 DM noch in den nicht ausgebotenen nachrangigen Eigenhypotheken von 37.887 DM bestanden, also insgesamt 80.102 DM betragen hätten. Die Begrenzung der Anschaffungskosten auf die ausgefallenen Hypotheken - neben dem Meistgebot -, soweit diese den Verkehrswert des Grundstücks nicht überstiegen, sei unzutreffend.
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