BFH vom 25.08.1983
IV R 218/80
Normen:
EStG (1971) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 § 55 Abs. 5, Abs. 7 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 268
BStBl II 1984, 33

BFH - 25.08.1983 (IV R 218/80) - DRsp Nr. 1997/15788

BFH, vom 25.08.1983 - Aktenzeichen IV R 218/80

DRsp Nr. 1997/15788

»1. Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können. 2. Der Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist grundsätzlich mit 10 v.H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.«

Normenkette:

EStG (1971) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 § 55 Abs. 5, Abs. 7 ; GKG § 25 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Rahmen der Feststellung der Teilwerte für den Grund und Boden gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragte er, das Grundstück Flur 10, Flurstück 516 (im folgenden Grundstück L), das unstreitig eine Größe von 61.500 qm hat und am 1. Juli 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde, einheitlich mit 30 DM pro Quadratmeter zu bewerten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) entsprach diesem Antrag nicht. Im Feststellungsbescheid vom 2. August 1977 stellte das FA den Teilwert zum 1. Juli 1970 mit 9 DM pro Quadratmeter fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.