I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Rahmen der Feststellung der Teilwerte für den Grund und Boden gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragte er, das Grundstück Flur 10, Flurstück 516 (im folgenden Grundstück L), das unstreitig eine Größe von 61.500 qm hat und am 1. Juli 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde, einheitlich mit 30 DM pro Quadratmeter zu bewerten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) entsprach diesem Antrag nicht. Im Feststellungsbescheid vom 2. August 1977 stellte das FA den Teilwert zum 1. Juli 1970 mit 9 DM pro Quadratmeter fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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