BFH vom 25.09.1972
IV B 52/67
Fundstellen:
BFHE 106, 498
BStBl II 1973, 498

BFH - 25.09.1972 (IV B 52/67) - DRsp Nr. 1997/11519

BFH, vom 25.09.1972 - Aktenzeichen IV B 52/67

DRsp Nr. 1997/11519

»Wird in einem die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Verfahren lediglich darum gestritten, ob gegen oder ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert im Regelfall mit 10 v.H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.«

Streitig ist die Höhe des Streitwerts, wenn in einem Klageverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nur darum gestritten wurde, ob die Vollziehung gegen oder ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist.

Die KG hatte in ihren Bilanzen 1959 bis 1964 wegen befürchteter Regreß- und Schadensersatzansprüche Rückstellungen gebildet. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1960 bis 1963 erkannte der Betriebsprüfer diese Rückstellungen nicht an. Das Finanzamt (FA) erließ für diese Jahre entsprechende berichtigte Bescheide und für den Veranlagungszeitraum 1964 unter Auflösung der auf den 31. Dezember 1964 gebildeten Rückstellungen vorläufige Bescheide.

Mit ihren Einsprüchen beantragten die Steuerpflichtigen, die Vollziehung der angegriffenen Bescheide in Höhe eines Gesamtbetrags von 2.046.752 DM ohne Sicherheitsleistung gemäß § 242 Abs. 2 AO auszusetzen. Das FA erklärte sich zu einer Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung bereit.