I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Streitjahr 1966 aufgrund eines Anstellungsvertrages als I. Hornist im Symphonieorchester einer Rundfunkanstalt tätig. Sein Arbeitgeber unterwarf die Bruttobezüge des Steuerpflichtigen dem Lohnsteuerabzug. Nach der Gehaltsbescheinigung enthielten die Bruttobezüge Honorareinnahmen von 830 DM. Der Steuerpflichtige beantragte für diese Einnahmen die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG mit der Begründung, sie seien für bestimmte einzelne Veranstaltungen oder Tonaufnahmen mit der Rundfunkanstalt frei vereinbart und vom Rundfunk aufgrund selbständiger Verpflichtungsverträge unabhängig von dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden.
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