BFH vom 25.11.1971
IV R 126/70
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 570
BStBl II 1972, 212

BFH - 25.11.1971 (IV R 126/70) - DRsp Nr. 1997/10850

BFH, vom 25.11.1971 - Aktenzeichen IV R 126/70

DRsp Nr. 1997/10850

»Orchestermusiker, die neben ihrer nichtselbständigen Haupttätigkeit im Orchester gelegentlich für ihren Arbeitgeber künstlerisch tätig sind, können insoweit Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG haben, als die Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehört.«

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Streitjahr 1966 aufgrund eines Anstellungsvertrages als I. Hornist im Symphonieorchester einer Rundfunkanstalt tätig. Sein Arbeitgeber unterwarf die Bruttobezüge des Steuerpflichtigen dem Lohnsteuerabzug. Nach der Gehaltsbescheinigung enthielten die Bruttobezüge Honorareinnahmen von 830 DM. Der Steuerpflichtige beantragte für diese Einnahmen die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG mit der Begründung, sie seien für bestimmte einzelne Veranstaltungen oder Tonaufnahmen mit der Rundfunkanstalt frei vereinbart und vom Rundfunk aufgrund selbständiger Verpflichtungsverträge unabhängig von dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden.