BFH vom 25.11.1983
III R 73/80
Fundstellen:
BFHE 140, 295
BStBl II 1984, 292

BFH - 25.11.1983 (III R 73/80) - DRsp Nr. 1997/15890

BFH, vom 25.11.1983 - Aktenzeichen III R 73/80

DRsp Nr. 1997/15890

»Zur Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.«

Gründe:

I. Umstritten ist, ob das Wohnhaus eines Landwirts zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört oder als Grundvermögen zu bewerten ist. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Baumschule, die steuerlich als Großbetrieb angesehen wird. Der Stammbetrieb der GbR, die eine Fläche von 22,25 ha bewirtschaftet, befindet sich in A, B-Straße. Zum Betrieb der Kläger gehört auch ein etwa 1 km entfernt im C-Weg gelegener Betriebsteil mit einem besonderen Wirtschaftshof. Auf diesem Hof (Betriebsgrundstück), der mit betrieblich genutzten Gebäuden (zwei Landarbeiterhäuser und zwei Pflanzen- und Sortierschuppen) bebaut ist, errichteten die Kläger zusätzlich ein Wohnhaus mit Schwimmhalle und Doppelgarage. Dieses Haus bewohnt der Kläger zu 2. zusammen mit seiner Familie. Es hat einschließlich einer Schwimmhalle eine Wohnfläche von 375 qm. Hiervon wird ein im Keller des Gebäudes gelegener Büroraum (37,18 qm) mit Nebenräumen (21,36 qm) betrieblich genutzt. Diese Räume haben einen eigenen Zugang vom Wirtschaftshof. Wie das Finanzgericht (FG) weiter festgestellt hat, leitet der Kläger zu 2. von dem Wohngebäude aus den Betrieb.