BFH vom 25.11.1983
VI R 58/80
Fundstellen:
BFHE 140, 195
BStBl II 1984, 269

BFH - 25.11.1983 (VI R 58/80) - DRsp Nr. 1997/15881

BFH, vom 25.11.1983 - Aktenzeichen VI R 58/80

DRsp Nr. 1997/15881

»Der Begriff "anläßlich" in § 5 Abs. 1 LStDV 1971 (§ 4 Abs. 1 LStDV 1981) setzt nicht voraus, daß das Jubiläumsgeschenk in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit dem Jubiläum gewährt worden ist; maßgebend für die Steuerfreiheit eines Jubiläumsgeschenks ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Jubiläum und der Zuwendung (Modifizierung der bisherigen BFH-Rechtsprechung).«

I. In einer Betriebsvereinbarung vom September 1972 wurde allen Mitarbeitern der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, eine einmalige Gratifikation von 600 DM für die zehnjährige Betriebszugehörigkeit zugesagt. Gleichzeitig wurde aus "Gründen der sozialen Gerechtigkeit" vereinbart, den Mitarbeitern, die bei Einführung dieser Regelung bereits mehr als 10 Jahre im Unternehmen tätig waren, diesen Betrag ebenfalls, wenn auch nachträglich, auszuzahlen. Bis dahin hatte die Klägerin Jubiläumszuwendungen nur anläßlich von 25- und 40jährigen Arbeitnehmerjubiläen gewährt.