I. In einer Betriebsvereinbarung vom September 1972 wurde allen Mitarbeitern der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer AG, eine einmalige Gratifikation von 600 DM für die zehnjährige Betriebszugehörigkeit zugesagt. Gleichzeitig wurde aus "Gründen der sozialen Gerechtigkeit" vereinbart, den Mitarbeitern, die bei Einführung dieser Regelung bereits mehr als 10 Jahre im Unternehmen tätig waren, diesen Betrag ebenfalls, wenn auch nachträglich, auszuzahlen. Bis dahin hatte die Klägerin Jubiläumszuwendungen nur anläßlich von 25- und 40jährigen Arbeitnehmerjubiläen gewährt.
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