BFH vom 25.11.1983
VI R 8/82
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 18
BStBl II 1984, 256

BFH - 25.11.1983 (VI R 8/82) - DRsp Nr. 1997/15875

BFH, vom 25.11.1983 - Aktenzeichen VI R 8/82

DRsp Nr. 1997/15875

»Ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 kann auch darin bestehen, daß dieser es unterläßt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem FA bisher nicht bekannten Tatsachen hätte aufdrängen müssen.«

Normenkette:

AO § 173 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1974 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger hatte am 1. Januar 1974 von seiner Mutter ein Elektrogeschäft übernommen.

Dabei wurde vereinbart, daß er an seine Mutter eine private Versorgungsrente zu zahlen hat. Im Jahre 1974 und in den folgenden Jahren zahlte der Kläger an seine Mutter eine Rente in Höhe von jeweils 7.200 DM.