BFH vom 26.01.1972
I R 171/68
Fundstellen:
BFHE 104, 361
BStBl II 1972, 358

BFH - 26.01.1972 (I R 171/68) - DRsp Nr. 1997/10937

BFH, vom 26.01.1972 - Aktenzeichen I R 171/68

DRsp Nr. 1997/10937

»Besteht eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag und wird die Organschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, so unterliegt ein Umwandlungsgewinn, der beim herrschenden Unternehmen entsteht, insoweit nicht der Gewerbesteuer, als er aus aufgespeicherten Gewinnen der Organschaft herrührt, die auf Grund der Organschaft bereits durch Zurechnung zum Gewerbeertrag des herrschenden Unternehmens versteuert wurden.«

I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, stellt Kunststoffgegenstände her. Ihre Erzeugnisse wurden von der A. GmbH vertrieben, mit der die Klägerin durch eine gewerbesteuerlich anerkannte Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag verbunden war. Die A. GmbH wurde auf den 1. Januar 1958 in eine OHG (A. OHG) umgewandelt. Die beiden Gesellschafter der Klägerin waren Gesellschafter der A. GmbH und wurden Gesellschafter der A. OHG. Ihre Anteile an der A. GmbH wurden auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin gerechnet. Durch die Umwandlung der A. GmbH in die A. OHG entstand ein Umwandlungsgewinn nach folgender Berechnung:

Vermögen lt. Umwandlungsbilanz und Eröffnungsbilanz der A. OHG 2.256.193,98 DM

Anschaffungskosten der GmbH-Anteile 30.184,- DM

Gewerbesteuerrückstellung 130.937,- DM --------------- Umwandlungsgewinn 2.095.072,98 DM.