BFH vom 26.01.1972
I R 93/70
Normen:
KStG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 115
BStBl II 1972, 547

BFH - 26.01.1972 (I R 93/70) - DRsp Nr. 1997/11038

BFH, vom 26.01.1972 - Aktenzeichen I R 93/70

DRsp Nr. 1997/11038

»1. Die Ausschüttung einer "Naturaldividende" als Vorleistung auf die zu erwartende Dividende für das laufende Geschäftsjahr ist grundsätzlich unzulässig. Die darin liegende verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch dadurch in eine offene Gewinnausschüttung umgewandelt werden, daß in der Bilanz für dieses Geschäftsjahr der Rückgewähranspruch der Gesellschaft aktiviert und der dadurch entstehende Gewinn durch Gewinnverteilungsbeschluß ausgeschüttet wird. 2. Ein den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 KStG entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß liegt nur dann vor, wenn der Beschluß den Betrag der Bardividende nennt und dem Gesellschafter statt der Bardividende die wahlweise Annahme des in Natur überlassenen Wirtschaftsguts anträgt.«

Normenkette:

KStG § 19 ;

Streitig ist die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG auf einen von der Revisionsklägerin (Steuerpflichtigen) als Ausschüttung einer Naturaldividende, vom Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichneten Vorgang. Dem Rechtsstreit liegt der (berichtigte) II. vorläufige Körperschaftsteuerbescheid 1964 (vom 8. Januar 1968) in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1968 zugrunde, in dem das FA dem bilanzmäßigen Gewinn der Steuerpflichtigen 958.857 DM als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet hat.