BFH - 26.01.1972 (II 198/65) - DRsp Nr. 1997/10987
BFH, vom 26.01.1972 - Aktenzeichen II 198/65
DRsp Nr. 1997/10987
»1. Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 KVStG ist bei einem Pachtvertrag mit gewinnabhängiger Pacht die Pachtzinsforderung in ihrer Gesamtheit, nicht aber der Anspruch des Verpächters auf Rückgabe der Pachtgegenstände nach Ablauf des Pachtverhältnisses. 2. Die Bemessung der Pacht nach einem von den Vertragspartnern als Bruttogewinn angesehenen Ertrag schließt die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 KVStG nicht aus. 3. Steuermaßstab ist bei dem Pachtvertrag mit gewinnabhängiger Pacht der Nutzungswert der Pachtgegenstände. 4. Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Pachtvertrag mit gewinnabhängiger Pacht und nicht steuerpflichtigem Tantiemeanspruch eines Arbeitnehmers.«
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