I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Erhöhung der Kommanditeinlage bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) in der Fassung vom 17. November 1972 der Gesellschaftsteuer unterliegt.
Die Klägerin besteht in der Rechtsform einer OHG & Co.KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind. Die offene Handelsgesellschaft übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern hält ausschließlich die Komplementärbeteiligung. Die Einlage des Kommanditisten ist laut Handelsregistereintragung 1977 erhöht worden.
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