BFH vom 26.02.1971
III R 31/68
Fundstellen:
BFHE 102, 94
BStBl II 1971, 452

BFH - 26.02.1971 (III R 31/68) - DRsp Nr. 1997/10517

BFH, vom 26.02.1971 - Aktenzeichen III R 31/68

DRsp Nr. 1997/10517

»1. Hat ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung der Enteignung seines Grundstücks ein Tauschgrundstück und einen Wertausgleich in bar angenommen und sich der öffentlichen Hand (Gemeinde) gegenüber vertraglich verpflichtet, auf dem eingetauschten Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist einen Ersatzbau nach den Bebauungsplänen der Gemeinde zu errichten, so kann diese Wiederaufbauverpflichtung bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens als Schuldposten berücksichtigt werden. 2. Die Höhe der Schuldverpflichtung ist auf der Grundlage der Bewertung des bebauten Grundstücks mit dem gemeinen Wert nach Erfahrungssätzen unter Berücksichtigung der in § 90 BewG 1965 für die betreffende Grundstücksart aufgeführten Wertzahl zu schätzen.«

I. Der am ... verstorbene A war Alleininhaber der Firma A & B in S. Herr A war Eigentümer des GrundstÜcks X und Miteigentümer der Einfahrt Y. Die Grundstücke gehörten überwiegend zum Betriebsvermögen der Firma A & B. Die Betriebsgebäude waren im Krieg zum Teil zerstört worden. Ein völliger Wiederaufbau war nicht möglich, da die Grundstücke im Bebauungsplan der Stadt S öffentlichen Zwecken zugewiesen worden waren.