BFH vom 26.02.1971
VI R 198/68
Normen:
EStG (1961) § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb ;
Fundstellen:
BFHE 101, 533
BStBl II 1971, 422

BFH - 26.02.1971 (VI R 198/68) - DRsp Nr. 1997/10506

BFH, vom 26.02.1971 - Aktenzeichen VI R 198/68

DRsp Nr. 1997/10506

»Die Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb EStG 1961 (und folgende) dauert an, wenn bei Einberufung zum Wehrdienst zwar nur ungenaue Vorstellungen über Art und Umfang der weiteren Ausbildung bestehen, die Gesamtumstände jedoch erkennen lassen, daß die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Das gilt auch in den Fällen, in denen die bis zur Einberufung durchlaufene Ausbildung für sich betrachtet als abgeschlossen angesehen werden könnte.«

Normenkette:

EStG (1961) § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung eines Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb EStG 1961 im Veranlagungszeitraum 1964.

Der am 9. April 1942 geborene Sohn (S.) der Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife von Ostern 1960 bis Ostern 1963 eine kaufmännische Lehre im Elektrogroßhandel, die er mit der Kaufmannsgehilfenprüfung beendete. Anschließend leistete er bis Oktober 1964 seinen Wehrdienst. Darauf folgend war er bis 31. Mai 1965 bei einer Textileinzelhandelsfirma beschäftigt. Danach kehrte er wieder in die erlernte Elektrobranche zurück. Am 14. Oktober 1965 beantragte er bei einer Höheren Wirtschaftsschule die Zulassung zum Studium, um Betriebswirt (HWF) zu werden. Wegen Überfüllung der Lehranstalt konnte er sein Studium erst ab Wintersemester 1966 aufnehmen.