BFH vom 26.03.1971
VI R 28/68
Normen:
EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);
Fundstellen:
BFHE 102, 63
BStBl II 1971, 490

BFH - 26.03.1971 (VI R 28/68) - DRsp Nr. 1997/10535

BFH, vom 26.03.1971 - Aktenzeichen VI R 28/68

DRsp Nr. 1997/10535

»Für ein Gebäude, das außer zwei Wohnungen, die zu Wohnzwecken benutzt werden, eine dritte Wohnung enthält, in der eine Zahnarztpraxis betrieben wird, können die erhöhten Absetzungen nach § 54 EStG nicht gewährt werden.«

Normenkette:

EStG § 54 (i.d.F. des StÄndG 1991);

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist selbständiger Zahnarzt. Er errichtete in den Jahren 1963 und 1964 ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befindet sich die Praxis des Steuerpflichtigen mit 101 qm Nutzfläche, im Obergeschoß die von der Familie des Steuerpflichtigen benutzte Wohnung mit 104 qm und im Dachgeschoß eine Wohnung mit 73,5 qm Wohnfläche; sie wird von der Schwester des Steuerpflichtigen bewohnt.

Die vom Steuerpflichtigen für das Streitjahr 1964 beantragte erhöhte Absetzung nach § 54 EStG lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ab. Der Einspruch blieb erfolglos.