BFH vom 26.04.1972
II B 31/72
Fundstellen:
BFHE 105, 333
BStBl II 1972, 575

BFH - 26.04.1972 (II B 31/72) - DRsp Nr. 1997/11055

BFH, vom 26.04.1972 - Aktenzeichen II B 31/72

DRsp Nr. 1997/11055

»Gegen die Entschließung des Finanzgerichts, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist keine besondere Beschwerde gegeben.«

I. Das Finanzgericht hatte die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abgelehnt, der Antragsteller dagegen Beschwerde erhoben.

Gegen den Entscheid des Finanzgerichts, der Beschwerde nicht abzuhelfen, hat der Antragsteller überdies eine zusätzliche selbständige Beschwerde eingelegt und "die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Zurückverweisung an das Finanzgericht beantragt", weil dieser Beschluß "vermutlich nicht von allen Richtern unterschrieben" (was nicht zutrifft) und "auch nicht begründet" sei. Diese Beschwerde ist unzulässig.