BFH vom 26.04.1972
II R 20/68
Normen:
AO § 229 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 355
BStBl II 1972, 866

BFH - 26.04.1972 (II R 20/68) - DRsp Nr. 1997/11204

BFH, vom 26.04.1972 - Aktenzeichen II R 20/68

DRsp Nr. 1997/11204

»Bei vorzeitiger Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mindert sich die für den letzten Entrichtungszeitraum entstandene Steuerschuld - entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG 1961 - für jeden vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung der Steuerpflicht liegt, um ein Zwölftel der Jahressteuer. Dies ist dem Steuerpflichtigen durch einen Bescheid bekanntzugeben, gegen den - in sinngemäßer Anwendung des § 229 Nr. 1 AO - der Einspruch gegeben ist.«

Normenkette:

AO § 229 ;

I. Der Kläger war Halter des Personenkraftwagens A. Er entrichtete die durch Bescheid vom 10. Dezember 1965 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein halbes Jahr im voraus. Für das vom 8. Juni 1967 bis 7. Dezember 1967 laufende Halbjahr entrichtete er zunächst keine Kraftfahrzeugsteuer, weil er der Ansicht war, er schulde für diesen Zeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer.