BFH vom 26.04.1972
IV R 194/71
Fundstellen:
BFHE 106, 321
BStBl II 1972, 794

BFH - 26.04.1972 (IV R 194/71) - DRsp Nr. 1997/11171

BFH, vom 26.04.1972 - Aktenzeichen IV R 194/71

DRsp Nr. 1997/11171

»Gewerbesteuerlich ist eine Unternehmenseinheit auf Grund von Unternehmeridentität zwischen einer Kommanditgesellschaft, die aus natürlichen Personen besteht, und einer GmbH & Co. KG nicht möglich.«

I. Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1966, ob zwischen der Klägerin, einer KG, und einer GmbH & Co. KG gewerbesteuerlich eine Unternehmenseinheit bestand.

Die Klägerin betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Im Streitjahr waren an ihr der Kaufmann A als Komplementär und seine Mutter, Frau B, als Kommanditistin beteiligt. Das Beteiligungsverhältnis betrug 50:50. 1964 hatten die beiden Gesellschafter die GmbH und die GmbH & Co.-KG gegründet.