BFH vom 26.04.1983
VIII R 205/80
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 242
BStBl II 1983, 502

BFH - 26.04.1983 (VIII R 205/80) - DRsp Nr. 1997/15641

BFH, vom 26.04.1983 - Aktenzeichen VIII R 205/80

DRsp Nr. 1997/15641

»Überläßt ein Vorbehaltsnießbraucher die Ausübung des Nießbrauchs an dem von ihm vermieteten Grundstück dem Eigentümer (§ 1059 BGB), dann sind Mieteinnahmen dem Eigentümer nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er durch rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme Vermieter des Grundstücks geworden ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Mutter der Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger) war Eigentümerin eines Grundstücks in A. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. März 1970 schenkte sie dieses Grundstück den durch einen Pfleger vertretenen Klägern zu 1. (geb. am 22. Juni 1952) und zu 2. (geb. am 24. April 1957) und behielt dabei sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Der Nießbrauch wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Eltern verpflichteten sich am 3. April 1970 gegenüber den durch einen Pfleger vertretenen Klägern, sämtliche mit dem Grundstück zusammenhängenden Lasten zu tragen.