I. Die Mutter der Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger) war Eigentümerin eines Grundstücks in A. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. März 1970 schenkte sie dieses Grundstück den durch einen Pfleger vertretenen Klägern zu 1. (geb. am 22. Juni 1952) und zu 2. (geb. am 24. April 1957) und behielt dabei sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Der Nießbrauch wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Eltern verpflichteten sich am 3. April 1970 gegenüber den durch einen Pfleger vertretenen Klägern, sämtliche mit dem Grundstück zusammenhängenden Lasten zu tragen.
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