BFH vom 26.04.1983
VIII R 38/82
Normen:
AO (1977) § 158, § 162 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 323
BStBl II 1983, 618

BFH - 26.04.1983 (VIII R 38/82) - DRsp Nr. 1997/15690

BFH, vom 26.04.1983 - Aktenzeichen VIII R 38/82

DRsp Nr. 1997/15690

»Soll die sachliche Unrichtigkeit formell ordnungsmäßig aufgezeichneter Betriebseinnahmen durch eine Nachkalkulation nachgewiesen werden, muß bei geringfügiger Abweichung der Nachkalkulation vom Buchführungsergebnis in Erwägung gezogen werden, daß die Abweichung auf Schätzungsunschärfen beruhen kann. Liegt die Abweichung im Unschärfebereich, findet keine Schätzung statt.«

Normenkette:

AO (1977) § 158, § 162 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1972 einen Kiosk (Tabakwaren, Zeitschriften, Süßwaren, Getränke in Flaschen, Kaffee) in der Nähe einer größeren Dienststelle. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erklärte für die Streitjahre folgende Umsätze und Gewinne:

Umsatz (netto, ohne Eigenverbrauch) Gewinn

1973 672.150 DM 36.446 DM

1974 689.815 DM 36.192 DM

1975 709.433 DM 43.847 DM.