BFH vom 26.05.1971
I R 20/70
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 285
BStBl II 1971, 594

BFH - 26.05.1971 (I R 20/70) - DRsp Nr. 1997/10580

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen I R 20/70

DRsp Nr. 1997/10580

»Die Ermächtigung in § 35c Nr. 1 Buchst. b GewStG 1955 entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Bestimmung des § 23 GewStDV 1955 hält sich im Rahmen der genannten Ermächtigung.«

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift des § 35c GewStG 1955 sowie der Bestimmung des § 23 GewStDV 1955.

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) wurde mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 1956 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet und am 25. Mai 1956 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Juni bis 31. Mai des darauffolgenden Jahres. Für die Zeit vom 23. bis 31. Mai 1956 wurde ein "Zwischengeschäftsjahr" gebildet. Am 29. Mai 1956 wurde das Stammkapital des Steuerpflichtigen auf 37,5 Mio DM erhöht. Daneben wurden ihr weitere 37,5 Mio DM zugeführt. Die Kapitalerhöhung, die der noch am gleichen Tage erfolgten Anschaffung einer Schachtelbeteiligung an einer namhaften AG diente, wurde im September 1956 in das Handelsregister eingetragen.