BFH vom 26.05.1971
I R 4/70
Fundstellen:
BFHE 102, 356
BStBl II 1971, 755

BFH - 26.05.1971 (I R 4/70) - DRsp Nr. 1997/10676

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen I R 4/70

DRsp Nr. 1997/10676

»Das Drängen des Steuerpflichtigen, die Veranlagung alsbald nach Maßgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmen, stellte eine Anerkennung des Steueranspruchs im Sinne des § 147 AO a.F. dar. Es unterbrach die Verjährung jedoch nur hinsichtlich des Steuerbetrags, der sich nach dem Inhalt der Steuererklärung ergab.«

I. Streitig ist im Einkommensteuerverfahren 1957, ob der Steueranspruch verwirkt oder verjährt ist.

Der Revisionskläger - Steuerpflichtiger - betrieb einen Groß- und Einzelhandel. Er reichte beim Finanzamt - FA - die Einkommensteuererklärung 1957 am 2. April 1959 ein. Das FA erließ am 23. Dezember 1965 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerpflichtige machte mit dem Einspruch geltend, daß der Steueranspruch verwirkt, zumindest verjährt sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.