BFH vom 26.05.1971
I R 79/69
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2 § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 502
BStBl II 1971, 655

BFH - 26.05.1971 (I R 79/69) - DRsp Nr. 1997/10617

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen I R 79/69

DRsp Nr. 1997/10617

»Eine einmalige Abfindungszahlung, durch die eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgelöst wird, ist selbst keine unter diese Vorschrift fallende Sonderausgabe.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2 § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Erbe seines verstorbenen Vaters, eines Handelsvertreters. Dieser hatte seiner Ehefrau durch Testament einen lebenslänglichen Anspruch auf 3 % der nach seinem Tode eingehenden Provisionen sowie auf 25 % aller Ausgleichszahlungen bei Auflösung eines Vertreterverhältnisses (§ 89b HGB) eingeräumt. Die Zahlungen sollten 1/2 Jahr nach seinem Tode beginnen. Schon vor Ablauf dieses Zeitraums vereinbarte der Steuerpflichtige mit seiner Stiefmutter, daß die Verpflichtungen durch eine einmalige Zahlung abgegolten sein sollten. Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte in der das Streitjahr 1966 betreffenden Einspruchsentscheidung diesen Betrag als nicht abzugsfähige Ausgabe.

Die Klage des Steuerpflichtigen, mit der er den Abzug der Abfindung als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe erstrebte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Revision rügt der Steuerpflichtige mangelnde Sachaufklärung und Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.