BFH vom 26.05.1971
VI R 203/68
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 385
BStBl II 1971, 627

BFH - 26.05.1971 (VI R 203/68) - DRsp Nr. 1997/10596

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen VI R 203/68

DRsp Nr. 1997/10596

»1. Die Unterbringung eines Kindes in einer Ganztagspflegestelle ist eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG. 2. Die Unterbringung erfolgt zwangsläufig, wenn die Berufsausbildung zu der auch der Besuch der Volksschule gehört, der entscheidende Anlaß für die Unterbringung ist und dafür vernünftige Gründe vorliegen.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist an ihrem Wohnort E. ganztägig als Angestellte bei der Kreisverwaltung tätig. Sie ist ledig und hat ihren am 10. Juli 1959 geborenen Sohn in einem Privathaushalt in E. von Montag bis Samstag mittags dauernd untergebracht. Der Sohn besucht von dort aus in E. die Volksschule. Das Wochenende verbringt er in der Wohnung der Steuerpflichtigen.

Das Finanzamt (FA) lehnte es - auch im Einspruchsverfahren - ab, auf der Lohnsteuerkarte für 1968 wegen der Kosten der Unterbringung einen Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung einzutragen. Die Steuerpflichtige bezifferte ihre Gesamtaufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung auf 2.280 DM und die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung, für die sie die Lohnsteuerermäßigung begehrte, auf 1.080 DM im Kalenderjahr.