BFH vom 26.05.1971
VI R 271/68
Fundstellen:
BFHE 102, 389
BStBl II 1971, 628

BFH - 26.05.1971 (VI R 271/68) - DRsp Nr. 1997/10597

BFH, vom 26.05.1971 - Aktenzeichen VI R 271/68

DRsp Nr. 1997/10597

»1. Durch auf freiem Willensentschluß beruhende Maßnahmen tatsächlicher Art kann eine Lage geschaffen werden, in der ein Steuerpflichtiger sich der Leistung von Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen, zu denen er weder rechtlich noch sittlich verpflichtet war, aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. 2. Eine auswärtige Unterbringung liegt nicht vor, wenn die unterhaltene Person im Haushalt des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen erbringt, untergebracht ist.«

Gründe:

I. Der Steuerpflichtige wurde im Jahre 1962 während eines Ferienaufenthalts von dem 1943 geborenen Italiener A vor dem Tode des Ertrinkens gerettet. Seinen Dank stattete er dadurch ab, daß er dem aus ärmlichen Verhältnissen stammenden A eine Berufsausbildung finanzierte. Er holte ihn zu sich nach X, gewährte ihm Unterhalt und ließ ihn an einer Musikhochschule zum Ballettänzer ausbilden. Gegenüber dem Italienischen Konsulat und der Musikschule hatte er sich vorher schriftlich zur Tragung der Ausbildungskosten verpflichtet.