I. Die Steuerpflichtige (Klägerin und Revisionsklägerin) betreibt eine Textilfabrik. Sie bilanziert nach einem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) und legte der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Verhältnisse am Schluß des Wirtschaftsjahres zugrunde, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht (§
Zur Begründung führte die Steuerpflichtige aus:
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