BFH vom 26.05.1972
III R 23/70
Normen:
HGB § 87 Abs.;
Fundstellen:
BFHE 106, 105
BStBl II 1972, 668

BFH - 26.05.1972 (III R 23/70) - DRsp Nr. 1997/11102

BFH, vom 26.05.1972 - Aktenzeichen III R 23/70

DRsp Nr. 1997/11102

»Provisionsschulden des Geschäftsherrn gegenüber seinen Handelsvertretern entstehen unbedingt erst mit der Ausführung des vermittelten Geschäfts, wenn nicht von § 87a HGB abweichende Vereinbarungen vorliegen.«

Normenkette:

HGB § 87 Abs.;

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin und Revisionsklägerin) betreibt eine Textilfabrik. Sie bilanziert nach einem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) und legte der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Verhältnisse am Schluß des Wirtschaftsjahres zugrunde, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht (§ 106 Abs. 3 BewG). Für Provisionsschulden gegenüber ihren Handelsvertretern aus vermittelten, am Abschlußzeitpunkt aber noch nicht ausgeführten Geschäften bildete sie einen Passivposten.

Zur Begründung führte die Steuerpflichtige aus: