BFH vom 26.07.1972
I R 146/70
Fundstellen:
BFHE 107, 118
BStBl II 1972, 937

BFH - 26.07.1972 (I R 146/70) - DRsp Nr. 1997/11246

BFH, vom 26.07.1972 - Aktenzeichen I R 146/70

DRsp Nr. 1997/11246

»Auch eine zeitlich begrenzte Verpflichtung des Betriebsveräußerers, Wettbewerb zu unterlassen, rechnet beim Erwerber zum Firmenwert, es sei denn, daß sie besondere wirtschaftliche Bedeutung hat und diese in der Bemessung eines besonderen Entgelts klar zum Ausdruck gekommen ist.«

I. Die Klägerin, eine GmbH, ist im Jahre 1961 aus einer seit 1947 bestehenden OHG hervorgegangen, die auf einem gepachteten Grundstück einen Eisenwarenhandel betrieb. Die OHG verpachtete ihr gesamtes Anlage- und Umlaufvermögen (Lager- und Verwaltungsgebäude auf fremdem Grund und Boden, Einrichtungs- und Betriebsgegenstände, Warenlager und Kundenstamm) mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an die Klägerin. Diese führte von diesem Zeitpunkt an mit denselben Gesellschaftern, demselben Personal, denselben Betriebsmitteln und in denselben Räumen den Betrieb der OHG weiter. Die OHG blieb lediglich Besitzgesellschaft.