BFH vom 26.07.1972
I R 210/70
Normen:
EStDV § 73h; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 6
BStBl II 1973, 15

BFH - 26.07.1972 (I R 210/70) - DRsp Nr. 1997/11267

BFH, vom 26.07.1972 - Aktenzeichen I R 210/70

DRsp Nr. 1997/11267

»Im Falle des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG ist der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) befugt, eine Freistellungsbescheinigung nach § 73h EStDV zu beantragen.«

Normenkette:

EStDV § 73h; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger ist Komponist, dem über die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Tantiemen zufließen. Er hat die österreichische Staatsangehörigkeit. Anfang 1966 verzog er nach Italien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihn gemäß § 73h EStDV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 - DBA-Italien - (Reichsgesetzblatt II S. 1146) vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG, § 73f EStDV freizustellen, weil das DBA-Italien nur auf deutsche und italienische Staatsangehörige anwendbar sei. Die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) und die Klage zum Finanzgericht - FG - (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 59 - EFG 1971, 59 -) blieben erfolglos.

Der Kläger macht mit der Revision geltend: