I. In seiner Einkommensteuererklärung 1976 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Einbau einer Sauna in sein 1955 errichtetes Einfamilienhaus geltend. Die Sauna sei -meinte er- eine neuzeitliche sanitäre Anlage gemäß Nr. 3 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i.S. des § 82a Abs. 1 EStDV.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug erhöhter Absetzungen gemäß § 82a Abs. 1 EStDV nicht zu, weil eine Sauna keine neuzeitliche sanitäre Anlage i.S. des Verzeichnisses sei.
Einspruch und Klage (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 26) blieben in dieser Frage ohne Erfolg.
Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt der Kläger erneut die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
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