BFH vom 26.07.1983
VIII R 145/81
Normen:
EStDV § 82a Abs. 1 Anlage 7; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;
Fundstellen:
BFHE 139, 169
BStBl II 1983, 676

BFH - 26.07.1983 (VIII R 145/81) - DRsp Nr. 1997/15723

BFH, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 145/81

DRsp Nr. 1997/15723

»Eine Sauna gehört nicht zu den in der Anlage 7 zu § 82a Abs. 1 EStDV genannten begünstigten Anlagen und Einrichtungen.«

Normenkette:

EStDV § 82a Abs. 1 Anlage 7; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;

I. In seiner Einkommensteuererklärung 1976 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Einbau einer Sauna in sein 1955 errichtetes Einfamilienhaus geltend. Die Sauna sei -meinte er- eine neuzeitliche sanitäre Anlage gemäß Nr. 3 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i.S. des § 82a Abs. 1 EStDV.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug erhöhter Absetzungen gemäß § 82a Abs. 1 EStDV nicht zu, weil eine Sauna keine neuzeitliche sanitäre Anlage i.S. des Verzeichnisses sei.

Einspruch und Klage (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 26) blieben in dieser Frage ohne Erfolg.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt der Kläger erneut die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet.