BFH vom 26.07.1983
VIII R 160/80
Normen:
BerlinFG § 16; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFHE 139, 69
BStBl II 1983, 674

BFH - 26.07.1983 (VIII R 160/80) - DRsp Nr. 1997/15722

BFH, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 160/80

DRsp Nr. 1997/15722

»Die Steuerschuldermäßigung für Darlehen gemäß § 16 BerlinFG entfällt, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gewährt.«

Normenkette:

BerlinFG § 16; EStG § 26b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger (Ehemann) betrieb in Berlin (West) eine Gärtnerei. Die Klägerin (Ehefrau) bezieht vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin gewährte dem Kläger 1974 ein Darlehen von 40.000 DM. Der Kläger verwandte den Darlehensbetrag abredegemäß zum Erwerb eines Radladers für seine Gärtnerei (Anschaffungspreis 43.900 DM). Er nahm hierfür erhöhte Absetzungen nach § 14 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und Investitionszulage nach § 19 BerlinFG in Anspruch. Die Berliner Industriebank AG bestätigte, daß das Darlehen im Rahmen des § 16 BerlinFG gewährt worden sei, für den Erwerb des Radladers verwendet werde und sie die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens und die Durchführung des Vertrags überwachen werde.

Die Kläger begehrten eine Kürzung ihrer Einkommensteuer 1974 gemäß § 16 Abs. 1 und 4 BerlinFG um 12 v.H. von 40.000 DM = 4.800 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte die Kürzung. Der Einspruch blieb erfolglos.