BFH vom 26.07.1983
VIII R 30/82
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 171
BStBl II 1983, 755

BFH - 26.07.1983 (VIII R 30/82) - DRsp Nr. 1997/15763

BFH, vom 26.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 30/82

DRsp Nr. 1997/15763

»1. Einnahme aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt einer Sachleistung ist die Erstellung eines Gebäudes durch den Nutzungsberechtigten, wenn das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs seine Grundlage in dem Nutzungsvertrag hat. 2. Der Wert der Sachleistung (Nr. 1) fließt dem Eigentümer bereits beim Herstellen des Gebäudes in dem Umfang zu, in dem er durch die Verbindung der einzelnen Sachen mit dem Grundstück deren rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer wird.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1970 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Kläger zunächst nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1970. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erging ein endgültiger Steuerbescheid für dieses Jahr, der von den Klägern angefochten wurde. Folgende Sachverhalte sind noch umstritten: