BFH vom 26.08.1987
IV B 27/87
Fundstellen:
BStBl II 1987, 786

BFH - 26.08.1987 (IV B 27/87) - DRsp Nr. 1997/16304

BFH, vom 26.08.1987 - Aktenzeichen IV B 27/87

DRsp Nr. 1997/16304

»1. Will das FG die gesetzliche Rechtsmittelsperre in Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG beseitigen und den Beschwerdeweg zum BFH eröffnen, muß es die Zulassung ausdrücklich und in eindeutiger Weise aussprechen.«

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Witwe und Alleinerbin des A, der wegen des gegen ihn ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids für das Jahr 1982 vom 5. Juni 1985 Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben hat, über die noch nicht entschieden worden ist. Den noch von A, der während des Klageverfahrens verstorben ist, gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids vom 9. September 1985 hat das FG durch Beschluß vom 1. Dezember 1986 abgewiesen. Die Beschlußformel dieser Entscheidung lautet:

"Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens."

Daran schließen sich die Gründe dieser Entscheidung an. Es folgt sodann folgender abschließender Abschnitt der Entscheidung:

"Rechtsmittelbelehrung: ----------------------

a) Dieser Beschluß ist unanfechtbar (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BGBl I Seite 1861 -).