BFH vom 26.10.1972
I R 125/70
Normen:
EStG § 34c; KStG § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 146
BStBl II 1973, 271

BFH - 26.10.1972 (I R 125/70) - DRsp Nr. 1997/11409

BFH, vom 26.10.1972 - Aktenzeichen I R 125/70

DRsp Nr. 1997/11409

»Den Erlaß der Steuer rechtfertigende sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn die Steuerpflichtige nach Bruttofrachteinnahmen bemessene ausländische Steuern, die bei der Einkommensermittlung gemäß § 12 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind, nicht auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechnen kann (§ 19a KStG, § 34c EStG), weil die entsprechende Tätigkeit im Ausland verlustbringend war und es daher mangels einer Belastung durch die Körperschaftsteuer an einer Doppelbesteuerung fehlt.«

Normenkette:

EStG § 34c; KStG § 12 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte - eine GmbH - ist Organ der X-GmbH. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages hat diese GmbH die Verluste der Klägerin übernommen.