BFH vom 26.10.1972
I R 219/70
Fundstellen:
BFHE 108, 154
BStBl II 1973, 383

BFH - 26.10.1972 (I R 219/70) - DRsp Nr. 1997/11450

BFH, vom 26.10.1972 - Aktenzeichen I R 219/70

DRsp Nr. 1997/11450

»Die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer Personengesellschaft ist auch unter der Voraussetzung denkbar, daß die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht der Personengesellschaft, d.h. der Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter, sondern einzelnen oder mehreren Gesellschaftern dieser Personengesellschaft gehören.«

I. Die beiden Kommanditisten der Klägerin und Revisionsklägerin - einer KG - waren bis zum 23. Dezember 1963 mit Geschäftsanteilen von je 10.000 DM zusammen alleinige Gesellschafter der "Wohnungsbau- und Grundstücksverwaltungs-GmbH" (GmbH). Am 23. Dezember 1963 ist beschlossen worden, das Stammkapital der GmbH auf 250.000 DM zu erhöhen; den entsprechenden Geschäftsanteil im Betrage von 230.000 DM hat die Klägerin übernommen. Am gleichen Tage haben die Klägerin und die GmbH mit Wirkung ab 1. Januar 1963 einen Ergebnisabführungsvertrag vereinbart. Die Abmachung sollte bis zum 31. Dezember 1967 unkündbar und danach jeweils bis Jahresende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aufhebbar sein.