I. Die beiden Kommanditisten der Klägerin und Revisionsklägerin - einer KG - waren bis zum 23. Dezember 1963 mit Geschäftsanteilen von je 10.000 DM zusammen alleinige Gesellschafter der "Wohnungsbau- und Grundstücksverwaltungs-GmbH" (GmbH). Am 23. Dezember 1963 ist beschlossen worden, das Stammkapital der GmbH auf 250.000 DM zu erhöhen; den entsprechenden Geschäftsanteil im Betrage von 230.000 DM hat die Klägerin übernommen. Am gleichen Tage haben die Klägerin und die GmbH mit Wirkung ab 1. Januar 1963 einen Ergebnisabführungsvertrag vereinbart. Die Abmachung sollte bis zum 31. Dezember 1967 unkündbar und danach jeweils bis Jahresende mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aufhebbar sein.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|