BFH vom 26.10.1972
I R 229/70
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 265
BStBl II 1973, 121

BFH - 26.10.1972 (I R 229/70) - DRsp Nr. 1997/11324

BFH, vom 26.10.1972 - Aktenzeichen I R 229/70

DRsp Nr. 1997/11324

»1. Die in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, daß ein bestimmt bezeichneter Teil des Gesamtgewinns außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG darstelle, ist selbständig anfechtbar. 2. Wird auf Grund eines im Revisionsverfahren gestellten Antrages des Klägers ein Berichtigungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, so ist es dem BFH nicht verwehrt, nach Maßgabe der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes durch den neuen Bescheid nicht berührt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine KG - hat ein ihr gehörendes Grundstück wegen eines geplanten Straßenausbaues an einen Landschaftsverband verkauft. Über das Grundstück war schon Jahre vorher ein Bauverbot verhängt worden, das die Klägerin dazu zwang, ihren Betrieb einzuschränken und an anderem Ort zwei Zweigstellen zu errichten. Die Klägerin forderte vom Landschaftsverband Entschädigung. Beide Teile einigten sich für die zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 1. Juli 1966 auf einen Betrag von rund 500.000 DM.

Diesem Betrag liegt folgende Einzelberechnung zugrunde:

a) Betriebserschwerniskosten im Sinne von Umrüstungs- und Umpackungskosten für den Hauptbetrieb und die Zweigbetriebe in Höhe von 94.028 DM,