BFH vom 26.10.1983
I R 200/78
Normen:
AStG § 14 ; AStG § 7 Abs. 1 ; AStG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 35
BStBl II 1984, 258

BFH - 26.10.1983 (I R 200/78) - DRsp Nr. 1997/15876

BFH, vom 26.10.1983 - Aktenzeichen I R 200/78

DRsp Nr. 1997/15876

»1. Für die Hinzurechnung der Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 AStG ist dessen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft maßgebend. Anteile oder Stimmrechte, die eine Person an der ausländischen Gesellschaft hält, die den Weisungen des unbeschränkt Steuerpflichtigen in der in § 7 Abs. 4 AStG beschriebenen Weise zu folgen hat oder folgt, bleiben außer Betracht. 2. Die Einkünfte einer sogenannten nachgeschalteten Zwischengesellschaft können bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 14 AStG erst in dem Wirtschaftsjahr erfaßt werden, in dem die hinzuzurechnenden Beträge von der Obergesellschaft an ihn hätten ausgeschüttet werden können.«

Normenkette:

AStG § 14 ; AStG § 7 Abs. 1 ; AStG § 7 Abs. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der C-GmbH (GmbH), die nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) aufgrund eines am 1. November 1976 gefaßten Gesellschafterbeschlusses auf die Klägerin umgewandelt worden ist.