I. Bei den endgültigen Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1966 und auf den 1. Januar 1967 durch die Bescheide vom 10. September 1968 setzte das Finanzamt (FA) einen Geschäftswert von 873.462 DM an, während in den vorläufigen Einheitswertbescheiden auf diese beiden Stichtage entsprechend den Angaben der Klägerin in ihren Vermögensaufstellungen nur bei einem Kommanditisten ein Geschäftswert von 112.288 DM angesetzt war. Das FA folgte dabei der Auffassung des Prüfers, daß beim Erwerb des Anteils eines anderen Kommanditisten in Höhe von 12,855 v.H. durch diesen Kommanditisten nicht nur bei ihm ein anteiliger Geschäftswert von 112.288 DM konkretisiert worden sei, sondern ein diesem anteiligen Geschäftswert rechnerisch entsprechender Gesamtgeschäftswert der Klägerin von 873.462 DM.
Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Erhöhung des Geschäftswerts wandte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage statt.
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